Unterrichtsbetrieb ab Montag, den 8. November

Ab Montag, 8. November, gilt an den Schulen auch während des Unterrichts, während sonstiger Schulveranstaltungen und der Mittagsbetreuung Maskenpflicht. Diese Maskenpflicht besteht auch am Sitzplatz, auch wenn zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Schülerinnen und Schülern gewahrt wird.

  • ​Die erweiterte Maskenpflicht gilt
    • in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 (Grundschulen sowie Grundschulstufe der Förderzentren) für die erste Unterrichtswoche nach den Herbstferien (08.-12.11.2021)

Die erweiterte Maskenpflicht gilt in den genannten Zeiträumen für alle geschlossenen Räume, Begegnungsflächen im Schulgebäude (z. B. Gänge und Treppenhäuser) und die Räumlichkeiten der Mittagsbetreuung.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5, Lehrkräfte und sonstige Personen, die an der Schule anwesend sind, müssen dabei wie bisher eine medizinische Gesichtsmaske („OP-Maske“) tragen, für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 reicht eine sog. „Alltags-“ bzw. Communitymaske aus, das Tragen einer OP-Maske wird jedoch empfohlen. Im Außenbereich der Schule (z. B. auf dem Pausenhof) muss keine Maske getragen werden. Wenn jemand trotzdem freiwillig eine Maske tragen möchte, ist dies selbstverständlich möglich.

Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Kultusministeriums: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html

Auszüge aus dem aktuellen KMS zu Montag, den 8.11.2021:

  • Nach den Allerheiligenferien finden die PCR-Pooltestungen ab Montag, 8. November 2021, wieder im gewohnten Rhythmus statt. Aufgrund der derzeitigen Infektionslage wird die Durchführung zusätzlicher Selbsttests – unabhängig davon, ob in einer Klasse die Pooltestungen am Montag oder am Dienstag stattfinden – zu Unterrichtsbeginn am 8. November nachdrücklich empfohlen….“

Dies bedeutet für unsere Schule, dass am Montag nach den Ferien sowohl Pool-, als auch „Nasenbohrertests“ am Morgen durchgeführt werden. Natürlich können Kinder, welche an den Testungen in der Schule nicht teilnehmen, weiterhin eine Testbescheinigung einer offiziellen Teststation (Apotheke,..) vorlegen.

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